Grundversorger

Der Gesetzgeber regelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) welche Festlegungen für Kunden gelten, die keinen gültigen Liefervertrag abgeschlossen haben. Die vom Kunden bezogenen Energiemengen im Zeitraum ohne gültigen Liefervertrag erhält er im Rahmen der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie. Die Ersatzversorgung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger gemäß § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht.

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben wir als Netzbetreiber eines Energieversorgungsnetzes der Allgemeinen Versorgung zum 01.07.2021 festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen in unserem Versorgungsgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert.

Auf Basis der uns vorliegenden Erkenntnisse haben wir die nachfolgende Tabelle für die von uns konzessionsvertraglich mit Strom und Gas versorgten Gebiete erstellt, aus der sich der jeweilige Grundversorger ergibt:

Versorgungsgebiet Medium Grundversorger
Hersbruck Erdgas HEWA GmbH
Hersbruck Strom HEWA GmbH