CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG)

Die gesetzlich festgelegten CO2– Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen werden seit 2021 erhoben. Bisher konnten Vermieter die Kosten vollständig auf ihre Mieter umlegen. Seit 1. Januar 2023 gibt es das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG), das Mieter entlasten und Anreize für Vermieter schaffen soll, den energetischen Zustand ihrer Gebäude zu verbessern. Für Wohngebäude gilt ein 10-Stufenmodell: Je höher der Energieverbrauch des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf einen Blick

Beispiel: Berechnung der CO2-Kosten eines vermieteten Mehrfamilienhauses

Beispiel: Für die Berechnung der CO2-Kosten benötigen Sie die nachfolgenden Informationen
Gesamte Wohnfläche: 380 m²
Erdgasverbrauch: 39.000 kWh (brennwertbezogen)
Emissionsfaktor Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh
CO2-Preis 2023: 30 €/Tonne (0,03 €/kg)
Umrechnungsfaktor: 0,903
Der „heizwertbezogene Energieinhalt der gelieferten Brennstoffmenge“ ergibt sich durch Multiplikation der gelieferten brennwertbezogenen Brennstoffmenge (in kWh) mit dem Umrechnungsfaktor 0,903 nach Anhang 2 der EBeV 2030.

Berechnung

1. Ermittlung des heizwertbezogenen Energiegehalts.
Heizwertbezogener Energieverbrauch: 39.000 kWh * 0,903 = 35.217 kWh

2. Berechnung des CO2-Ausstoßes und der CO2-Kosten
CO2-Ausstoß: 35.217 kWh * 0,20088 kg CO2/kWh = 7.074,39 kg CO2
CO2-Kosten: 7.074,39 kg CO2 * 0,03 €/kg CO2 = 212,23 € netto

3. Berechnung der CO2-Emissionen pro m² Wohnfläche zur Einstufung des Gebäudes/ der Wohnung
CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche: 7.074,39 kg CO2 / 380 m² = 18,62 kg CO2/m²

4. Verteilung der Kosten nach dem 10-Stufenmodell
Anteil Vermieter (20 %): 212,23 € * 0,20 = 42,45 €
Anteil Mieter (80 %): 212,23 € * 0,80 = 169,78 €

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnung und Orientierungshilfe dienen.

Aufteilungsrechner der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Erdgas oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Nach aktuellem Stand ist bei Schritt 4 unter „Verbrauch laut Rechnung“ der heizwertbezogene Energieverbrauch einzutragen. Dieser ergibt sich durch Multiplikation des brennwertbezogenen Energieverbrauchs mit dem Umrechnungsfaktor 0,903.

Zum Rechner

Wann ist die Abgabe fällig?
Weil der Abrechnungszeitraum für die Kosten ab 1. Januar 2023 oder danach beginnt, können die zu bezahlenden Beträge erst nach Erhalt der Energieabrechnung für das Jahr 2023 ermittelt werden.

Hierbei bekommt der Vermieter die Aufteilung der Kosten von seinem Energieversorger mitgeteilt und muss den entsprechenden Anteil dann in der Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben. Mieter, die sich selbst um Ihre Wärmeversorgung kümmern und bei denen keine Heizkosten in den Nebenkosten verrechnet sind, bekommen den ihnen zustehenden Anteil der Aufteilung als Gutschrift vom Vermieter.

Und was passiert mit Nichtwohngebäuden?
Nichtwohngebäude sind noch nicht vollständig von der Gesetzgebung geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. 2025 soll es dann auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell geben.

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.

Weil Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 1. Januar 2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 2 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2-Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen Ihres Energielieferanten ausgewiesen.

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

Ja, weil der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

Ja, weil die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Weil sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

Ihr Energielieferant weist die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.

Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.