Die HEWA GmbH gewährt jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Zugang zu ihrem Stromnetz. Den derzeit geltenden Mustervertrag gemäß Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 20.12.2017 (Az.: BK6-17-168), Mitteilung Nr. 1 inkl. aller Anlagen sowie den ab 01.04.2022 gültigen Mustervertrag gemäß Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 21.12.2020 (Az.: BK6-20-160) inkl. der Anlagen stellen wir Ihnen auf dieser Seite zu Verfügung.
Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrag gem. BK6-20-160 ab 01.04.2022
Anlage – Zuordnungsvereinbarung
Lieferanteninformation zum Datenaustausch nach Ziffer 6 GPKE (BK6-06-009)
Die HEWA GmbH hat die Vorgaben des Beschlusses BK6-06-009 fristgerecht umgesetzt und zeigt hiermit an, von der Möglichkeit gemäß Ziffer 6 des Beschlusses Gebrauch zu machen, wonach der Datenaustausch der mit unserem Unternehmen verbundenen Vertriebsorganisation (verbundenes Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG) abweichen kann. Die übrigen Lieferanten erhalten Informationen im Tenor des Beschlusses zu gleichwertigen Zeitpunkten, in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität.